Grundsätzlich unbeachtlich in diesem Verfahren sind Angriffe, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden (s. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.). Im übrigen ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn an ihrer Beantwortung keine Zweifel bestehen können (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1986 III B 72/84, BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561).
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