BFH - Beschluß vom 22.10.1997
XI R 26/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 596

BFH - Beschluß vom 22.10.1997 (XI R 26/97) - DRsp Nr. 1998/9150

BFH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XI R 26/97

DRsp Nr. 1998/9150

Leitsatz zu A

Leitsatz zu B

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von ... DM; der Zeitpunkt der Veräußerung war der 30. Juni 1991. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) belastete auch den Veräußerungsgewinn mit dem Solidaritätszuschlag. Demgegenüber machen die Kläger geltend, daß der Solidaritätszuschlag erst zum 1. Juli 1991 wirksam geworden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision zuzulassen.

Mit der Revision rügen die Kläger die Zuständigkeit des ... Senats des FG, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters sowie die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. In materieller Hinsicht seien die Vorentscheidungen rechtswidrig, da die Erhebung des Solidaritätszuschlags gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und auf den erzielten Veräußerungsgewinn keinen Solidaritätszuschlag zu erheben.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist nicht statthaft; die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.