BFH - Beschluss vom 22.11.2004
III B 149/03
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 54/00

BFH - Beschluss vom 22.11.2004 (III B 149/03) - DRsp Nr. 2005/2583

BFH, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen III B 149/03

DRsp Nr. 2005/2583

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann seine Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht mehr geltend machen, weil er auf diese Rüge verzichtet hat.

Das Übergehen eines Beweisantrages gehört zu den Verfahrensvorschriften, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können. Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Der Verfahrensmangel muss in der (nächsten) mündlichen Verhandlung gerügt werden, in der der Rügeberechtigte erschienen ist; verhandelt er zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, verliert er das Rügerecht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 VI B 234/99, BFH/NV 2000, 860, m.w.N.).