BFH - Beschluss vom 22.11.2004
III S 3/04

BFH - Beschluss vom 22.11.2004 (III S 3/04) - DRsp Nr. 2005/1901

BFH, Beschluss vom 22.11.2004 - Aktenzeichen III S 3/04

DRsp Nr. 2005/1901

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob Klage gegen den geänderten Investitionszulagenbescheid vom 18. Mai 1998, mit dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage 1992 zuzüglich Zinsen für einen Reisebus vom Kläger zurückgefordert hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Dagegen hat der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Außerdem beantragt er nach Ablehnung seines Antrags durch das FA, den geänderten Investitionszulagenbescheid 1992 von der Vollziehung auszusetzen.

II. Der Antrag wird abgelehnt, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).