BFH - Beschluss vom 22.11.2005
III B 101/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 494
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6315/03

BFH - Beschluss vom 22.11.2005 (III B 101/05) - DRsp Nr. 2006/1311

BFH, Beschluss vom 22.11.2005 - Aktenzeichen III B 101/05

DRsp Nr. 2006/1311

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke der Ausbildung mehrere Jahre im Ausland aufhält, seinen inländischen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) beibehält (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, jeweils m.w.N.). Die Beurteilung im Einzelfall liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann vom BFH nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze überprüft werden.

Im Urteil in BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279 hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) gebilligt, dass ein Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland verliert, wenn seine Eltern es zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Bei besuchsweisen Aufenthalten bleibe der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung auch dann nicht erhalten, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.