BFH - Beschluss vom 22.11.2007
II S 11/07

BFH - Beschluss vom 22.11.2007 (II S 11/07) - DRsp Nr. 2008/2971

BFH, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen II S 11/07

DRsp Nr. 2008/2971

Gründe:

I. Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) vom 2. Dezember 2004 II 1368/02 durch den gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss vom 11. Juli 2007 II R 15/05 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung weitgehend auf den in der Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2006 verwiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge und macht geltend, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) verletzt. Der Kläger lehnte zugleich den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG führe aus der Sicht eines verständigen Beteiligten dazu, dass man der Ansicht sein könne, der Senat könne das vorliegende Verfahren nicht sachlich und unvoreingenommen entscheiden.

II. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Ablehnungsgesuch ist nicht rechtsmissbräuchlich.