BFH - Beschluss vom 22.11.2007
X E 11/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 246

BFH - Beschluss vom 22.11.2007 (X E 11/07) - DRsp Nr. 2008/28

BFH, Beschluss vom 22.11.2007 - Aktenzeichen X E 11/07

DRsp Nr. 2008/28

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 X B 80/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig zurückgewiesen, mit der es ihrem Antrag, gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, ob die Weigerung einer Gemeinde, ihnen eine Bescheinigung nach § 7h des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszustellen, rechtmäßig ist, nicht entsprochen hatte. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom ... nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 50 EUR gegen die Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führen sie an, Gerichtskosten hätten wegen des fehlenden Streitwerts nicht erhoben werden dürfen. Zudem seien nach § 21 Abs. 1 GKG Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Zugleich beantragen sie, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) die Gerichtskostenfestsetzung des FG aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.