BFH - Beschluß vom 22.12.1997
X B 90/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 740

BFH - Beschluß vom 22.12.1997 (X B 90/97) - DRsp Nr. 1998/8993

BFH, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen X B 90/97

DRsp Nr. 1998/8993

Gründe:

I. In dem vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren wendet sich die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) gegen Schätzungsbescheide, die der Beklagte (das Finanzamt --FA--) über Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer 1993 und 1994 erlassen hatte, nachdem wiederholte Aufforderungen zur Abgabe von Steuererklärungen erfolglos geblieben waren. - Im anschließenden Einspruchsverfahren hatte die Klägerin zur Begründung nichts vorgetragen, im Klageverfahren schließlich Steuererklärungen für die Streitjahre nachgereicht, die aber bislang zu keiner Änderung geführt haben, weil sie nach derzeitiger Beweislage offensichtlich unzutreffend sind.

Im Hinblick auf diesen Sach- und Streitstand hat das FG mit Beschluß vom 11. April 1997 den für das Klageverfahren gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dieses Begehren verstoße gegen Treu und Glauben, weil der Klägerin wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten selbst bei erfolgreichem Abschluß des Klageverfahrens nach § 137 Satz 1 bzw. § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müßten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, die sie nicht begründet hat.