BFH - Beschluß vom 22.12.1999
I B 159/98

BFH - Beschluß vom 22.12.1999 (I B 159/98) - DRsp Nr. 2000/5649

BFH, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen I B 159/98

DRsp Nr. 2000/5649

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den von § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten formellen Anforderungen.

1. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:

- Welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag des Klägers hätte aufklären oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen

- aus welchen Gründen (genaue Angabe) sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen

- welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und

- inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 40, m.w.N.).