BFH - Beschluss vom 22.12.2004
IX B 99/04
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 284/02

BFH - Beschluss vom 22.12.2004 (IX B 99/04) - DRsp Nr. 2005/2889

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen IX B 99/04

DRsp Nr. 2005/2889

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht zum Teil nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (s. unter 3.); im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO nicht gegeben.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen, ob "die zusammenfassende Würdigung mehrerer zwischen nahen Angehörigen abgeschlossener Verträge in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist", "ob einem Mietvertrag unter Angehörigen die steuerliche Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil dieser auf Lebenszeit des Mieters abgeschlossen wurde" und "ob ein in diesem Zusammenhang vom Mieter gewährtes Baudarlehen mit vereinbarter Aufrechnung von Mietzins und Zinsforderungen aus dem Darlehensverhältnis sowie fehlender verkehrsüblicher Sicherung des Darlehens und teilweise Darlehensauszahlung vor Vertragsabschluss steuerlich anzuerkennen ist", haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § Abs. Nr. . Angesprochen sind damit vielmehr Sachverhaltselemente, die das Finanzgericht (FG) im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 , BFH/NV 2003, ; vom 28. Januar 2003 , BFH/NV 2003, ). Im Übrigen siehe unter 4.