BFH - Beschluß vom 23.07.1996
VII B 42/96
Normen:
AO (1977) §§ 347 ff.; EStG § 77 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB X § 63 Abs. 1 ; VwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 80 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2029
BFHE 180, 529
BStBl II 1996, 501
DB 1996, 1908
DStR 1996, 1482
DStZ 1996, 711
NJW 1997, 1256
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 23.07.1996 (VII B 42/96) - DRsp Nr. 1996/28494

BFH, Beschluß vom 23.07.1996 - Aktenzeichen VII B 42/96

DRsp Nr. 1996/28494

»Es ist mit dem GG vereinbar, daß der im Einspruchsverfahren nach der AO 1977 obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten erhält, die ihm durch die (notwendige) Zuziehung eines Bevollmächtigten entstanden sind.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 347 ff.; EStG § 77 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; SGB X § 63 Abs. 1 ; VwVfG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 80 ;

Gründe:

Nachdem Einsprüche des Antragstellers, Beschwerdeführers und Klägers (Antragsteller) gegen Steuerbescheide, die ihm gegenüber erlassen worden waren, im Ergebnis erfolgreich gewesen waren, beantragte er bei dem beklagten Finanzamt (FA), die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (Rechtsanwaltskosten von 938,22 DM) zu erstatten. Das FA lehnte die Begleichung der Kostenrechnung ab. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen das FA hält der Kläger an seinem Begehren fest.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts für die bei ihm anhängige Klage ab. Mit der Beschwerde verfolgt der Kläger seinen PKH- und Beiordnungsantrag für das Klageverfahren weiter.

Die Beschwerde ist unbegründet.