BFH - Beschluß vom 23.11.1999
IX B 93/99

BFH - Beschluß vom 23.11.1999 (IX B 93/99) - DRsp Nr. 2000/2737

BFH, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen IX B 93/99

DRsp Nr. 2000/2737

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatte gegen den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1998 Einspruch eingelegt und zugleich Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Aussetzungsantrag in der Sache als unbegründet ab und erteilte eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Vor dem Finanzgericht (FG) verfolgte der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Das FA vertrat nunmehr die Auffassung, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei unzulässig, weil der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Die Geschäftsstelle des FG fragte zugleich mit der Übermittlung des Schriftsatzes des FA im richterlichen Auftrag beim Antragsteller an, ob er den Antrag aufrechterhalte. Der Antragsteller legte daraufhin im Einzelnen dar, warum er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für zulässig hielt.

Das FG lehnte den Aussetzungsantrag als unzulässig ab, weil die Regelung des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetze; Eigenheimzulage könne nicht durch Aussetzung der Vollziehung vorläufig gewährt werden. Das FG ließ die Beschwerde ausdrücklich nicht zu.