BFH - Beschluß vom 23.11.2000
III B 44/00

BFH - Beschluß vom 23.11.2000 (III B 44/00) - DRsp Nr. 2001/4345

BFH, Beschluß vom 23.11.2000 - Aktenzeichen III B 44/00

DRsp Nr. 2001/4345

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. der §§ 116 Abs. 1 Nr. 5, 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, ist die Beschwerde nicht statthaft. Die Verfahrensverstöße des § 116 Abs. 1 FGO können nur mit der zulassungsfreien Revision und nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679). Für eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Umdeutung in eine zulassungsfreie Verfahrensrevision kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1997 X B 203/95, BFH/NV 1998, 707, m.w.N.).

2. Soweit der Kläger mangelnde Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 FGO) und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.