Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Das Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) ist unbeachtlich, soweit es sich nicht darauf beschränkt, die innerhalb der Beschwerdefrist abgegebene Begründung zu erläutern, zu ergänzen oder zu vervollständigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 51, 55 und 60). Auch durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO wird die Beschwerde(begründungs)frist des § 115 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO nicht verlängert (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; vom 1. Juli 1994 III B 96/94, BFH/NV 1995, 51).
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