BFH - Beschluss vom 23.11.2002
XI B 126/02

BFH - Beschluss vom 23.11.2002 (XI B 126/02) - DRsp Nr. 2003/3097

BFH, Beschluss vom 23.11.2002 - Aktenzeichen XI B 126/02

DRsp Nr. 2003/3097

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren 1987 und 1989 geltenden Fassung und § 34 EStG teleologisch dahin gehend auszulegen seien, dass ein Verlust nicht zurück-, sondern vorzutragen sei, wenn ein Verlustrücktrag nur mit tarifbegünstigten Einkünften des Rücktragsjahres ausgeglichen werden könne, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie klärungsbedürftig ist. Daran hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 nichts geändert. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Rechtsfrage --wie im Streitfall-- ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Nachweise z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 35).