BFH - Beschluss vom 23.11.2004
X B 19/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2771/00

BFH - Beschluss vom 23.11.2004 (X B 19/04) - DRsp Nr. 2005/3420

BFH, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen X B 19/04

DRsp Nr. 2005/3420

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten, der nach seinem Vorbringen einzig in Betracht kommt, nicht in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Weise dargelegt.