BFH - Beschluss vom 23.11.2004
X B 94/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5977/03

BFH - Beschluss vom 23.11.2004 (X B 94/04) - DRsp Nr. 2005/2578

BFH, Beschluss vom 23.11.2004 - Aktenzeichen X B 94/04

DRsp Nr. 2005/2578

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat es jedoch unterlassen, sie innerhalb der in § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO geregelten Frist zu begründen.

Der seinem Prozessbevollmächtigten am 16. September 2004 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Hinweis auf den fruchtlosen Ablauf der Begründungsfrist und auf die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu beantragen, ist ohne Reaktion geblieben.

Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger bisher nicht vorgelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger es unterlassen hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Halbsatz 2 FGO (in der ab 1. September 2004 geltenden Fassung) ergebenden Monatsfrist zu begründen. Diese Frist hat spätestens mit der Zustellung des genannten Hinweisschreibens begonnen.