BFH - Beschluss vom 23.11.2007
IV B 90/06
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 538/05

BFH - Beschluss vom 23.11.2007 (IV B 90/06) - DRsp Nr. 2008/4411

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen IV B 90/06

DRsp Nr. 2008/4411

Gründe:

Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die nach Fristverlängerung am 18. Oktober 2006 endete, nur darauf gestützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe. Er hat die grundsätzliche Bedeutung jedoch nicht --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt-- dargelegt.

Nach Auffassung des Klägers soll der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommen, welche einheitlichen Kriterien der Entscheidung, ob eine Bedingung i.S. des § 158 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auflösend oder aufschiebend ist, zugrunde zu legen sind. Der Kläger hat indessen nicht aufgezeigt, inwieweit eine (weitere) Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Möglichkeit bieten könnte, zu dieser Frage allgemeingültige Regeln aufzustellen.