I. Der Senat hat durch Beschluss vom 20. September 2007 IX E 19/07 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) --Kostenstelle-- vom 6. Dezember 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 26. Oktober 2007 Bezug genommen.
II. Es bleibt dahingestellt, ob die erhobene Gegenvorstellung (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16.Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2538, unter Bezug auf den BVerfG-Plenum-Beschluss vom 30. April 2003
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