BVerfG - Beschluss vom 16.01.2007
1 BvR 2803/06
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 128 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2538
Vorinstanzen:
BFH, vom 05.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 344/05
FG Niedersachsen, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 525/05

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im finanzgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen bewusste und greifbarer gesetzeswidriger Fehlentscheidungen

BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2803/06

DRsp Nr. 2007/9285

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtbarkeit von Kostenbeschlüssen im finanzgerichtlichen Verfahren; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde gegen bewusste und greifbarer gesetzeswidriger Fehlentscheidungen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Finanzgerichts mit der Begründung als unstatthaft verwirft, dass außerhalb der im geschriebenen Recht verankerten Rechtsbehelfe außerordentliche Rechtsbehelfe nicht geschaffen werden dürfen, auch wenn tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem geschlossen werden sollten (BVerfGE 107, 395).

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 128 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenverteilung in einem finanzgerichtlichen Verfahren nach Erledigung der Hauptsache.