BFH - Beschluss vom 23.11.2007
V B 118/ß6
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 306/05

BFH - Beschluss vom 23.11.2007 (V B 118/ß6) - DRsp Nr. 2008/3776

BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen V B 118/ß6 - Aktenzeichen V B 119/06

DRsp Nr. 2008/3776

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob am 15. und 16. November 2005 Klagen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) für die Streitjahre 1994 und 1995 vom 8. Juni 2005 sowie für die Streitjahre 1997 und 1998 vom 13. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26. Oktober 2005 und 3. November 2005.

Mit Verfügungen vom 21. November 2005 forderte der Senatsvorsitzende des Finanzgerichts (FG) die Klägerin unter Setzung einer Frist mit ausschließender Wirkung gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, bis spätestens 30. Dezember 2005 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

Die gesetzten Fristen wurden durch den Berichterstatter des FG antragsgemäß bis zum 20. Februar 2006 verlängert.

Innerhalb der verlängerten Fristen bezeichnete die Klägerin die Klagebegehren nicht.

Mit Gerichtsbescheiden vom 13. März 2006 wies das FG die Klagen als unzulässig ab. Die Gerichtsbescheide wurden dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. März 2006 zugestellt.

Die Klägerin beantragte am 26. April 2006 mündliche Verhandlungen. Am 27. April 2006 machte der Berichterstatter des FG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Zustellung des Gerichtsbescheides aufmerksam.