BFH - Beschluß vom 23.12.1997
V B 110/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 979

BFH - Beschluß vom 23.12.1997 (V B 110/97) - DRsp Nr. 1998/8991

BFH, Beschluß vom 23.12.1997 - Aktenzeichen V B 110/97

DRsp Nr. 1998/8991

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vermietete in ihrem Betriebsgebäude Wohnungen. Sie zog die in Rechnungen über die an sie ausgeführte Vermietung des Betriebsgebäudes gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge vollständig als Vorsteuer ab. Als dies bei einer Umsatzsteuer-Außenprüfung erkannt worden war, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die bestandskräftige Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr 1990 wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) und ließ in dem gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärten Umsatzsteueränderungsbescheid ... DM nicht mehr zum Vorsteuerabzug zu.

In der Einspruchsentscheidung führte das FA u.a. aus, es sei bei der Bekanntgabe der ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung für 1990 nicht bekannt gewesen, daß die Klägerin die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Miete des Betriebsgebäudes nicht aufgeteilt habe. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage unter Hinweis auf die seiner Ansicht nach rechtlich zutreffenden Gründe in der Einspruchsentscheidung (§ 105 Abs. 5 FGO) ab.