Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Die Beschwerden sind unbegründet.
1. a) Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) sei verfahrensfehlerhaft von einer unzureichenden Bezeichnung des Gegenstands der jeweiligen Klagebegehren ausgegangen (§ 65 Abs. 1 FGO), ist unbegründet.
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