BFH - Beschluss vom 23.12.2004
III B 36/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2730/01

BFH - Beschluss vom 23.12.2004 (III B 36/04) - DRsp Nr. 2005/5060

BFH, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen III B 36/04

DRsp Nr. 2005/5060

Gründe:

Der Senat verzichtet auf eine Darstellung des Sachverhalts (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).

1. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat das rechtliche Gehör des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben hat.