BFH - Beschluss vom 24.10.2007
IX E 20/07

BFH - Beschluss vom 24.10.2007 (IX E 20/07) - DRsp Nr. 2008/2993

BFH, Beschluss vom 24.10.2007 - Aktenzeichen IX E 20/07

DRsp Nr. 2008/2993

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) über eine Verfahrenstrennung sowie die Auferlegung der Kosten nach Erledigung eines Rechtsstreits Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses darauf hingewiesen worden war, dass gegen diesen die Beschwerde nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Streitsache dem Bundesfinanzhof (BFH) vor, worüber der Erinnerungsführer durch die Geschäftsstelle des IX. Senats des BFH unterrichtet wurde. Der BFH verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom ... als unzulässig und legte dem Erinnerungsführer die Kosten auf. Dies stützte er maßgeblich auf die Unstatthaftigkeit der Beschwerde.

Nach Ergehen der Kostenrechnung wendet sich der Erinnerungsführer mit einem als Widerspruch gegen die Kostenauferlegung bezeichneten Schreiben an den BFH, da er die Vorlage an den BFH nicht veranlasst habe und nicht darüber unterrichtet worden sei, dass beim BFH Vertretungszwang bestünde.

II. Der als Erinnerung auszulegende Widerspruch ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.