BFH - Beschluß vom 24.11.1997 (VIII B 107/96) - DRsp Nr. 1998/9076
BFH, Beschluß vom 24.11.1997 - Aktenzeichen VIII B 107/96
DRsp Nr. 1998/9076
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder die Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3FGO) in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise gerügt haben.
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