BFH - Beschluss vom 24.11.2003
IV B 53/02
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 326/00

BFH - Beschluss vom 24.11.2003 (IV B 53/02) - DRsp Nr. 2004/4951

BFH, Beschluss vom 24.11.2003 - Aktenzeichen IV B 53/02

DRsp Nr. 2004/4951

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die mit der Beschwerde ausschließlich geltend gemacht wird, ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise schlüssig dargelegt worden.

Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).