BFH - Beschluss vom 24.11.2004
V S 29/04

BFH - Beschluss vom 24.11.2004 (V S 29/04) - DRsp Nr. 2005/1911

BFH, Beschluss vom 24.11.2004 - Aktenzeichen V S 29/04

DRsp Nr. 2005/1911

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 V B .../04 die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einer der nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Personen oder Gesellschaften erhoben worden war. Auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung war der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) und nochmals durch das Schreiben der Geschäftsstelle des erkennenden Senats vom 9. Juni 2004 hingewiesen worden.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 erhob der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2004 Beschwerde, mit der er lediglich vorträgt, er sei mit Schreiben vom 9. Juni 2004 darauf hingewiesen worden, sein Vorgang werde unter dem Az. V B .../04 bearbeitet; ein Termin zur Abgabe eines Schriftsatzes sei nicht genannt worden.

II. Der Senat versteht das Schreiben des Klägers als Gegenvorstellung, mit der er geltend machen will, er habe sich mangels Angabe eines Termins zur Abgabe eines Schriftsatzes zu seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr äußern können, und damit sinngemäß rügt, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.