BFH - Beschluß vom 25.01.1988
VII B 85/87
Normen:
AO (1977) §§ 118, 322 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 152, 53
BStBl II 1988, 566

BFH - Beschluß vom 25.01.1988 (VII B 85/87) - DRsp Nr. 1996/12838

BFH, Beschluß vom 25.01.1988 - Aktenzeichen VII B 85/87

DRsp Nr. 1996/12838

»Die Verfügung der Vollstreckungsbehörde (Finanzamt), mit der die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragt wird, ist zumindest dann ein aussetzungsfähiger Verwaltungsakt, wenn sie die Feststellung enthält, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen (Bestätigung des Beschlusses vom 29.10.1985 VII B 69/85 (BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 118, 322 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Gründe:

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) betreibt gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) wegen Umsatzsteuer in Höhe von 29.982,41 DM die Vollstreckung eines Haftungsbescheids. Unter Hinweis auf die Belastung eines Grundstücks des Beschwerdegegners mit einem eingetragenen Grundpfandrecht zur Sicherung der Abgaben beantragte das FA mit Verfügung vom 3. Juli 1986 beim Amtsgericht die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Verfügung enthält neben diesem Antrag unter Hinweis auf § 322 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Bestätigung, daß die Forderungen vollstreckbar seien und daß die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorlägen.