BFH - Beschluß vom 25.03.1993
I S 5/93
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BB 1993, 1280
BFHE 171, 107
BFHE 171, 197
BStBl II 1993, 515
DStZ 1993, 508
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 25.03.1993 (I S 5/93) - DRsp Nr. 1996/9747

BFH, Beschluß vom 25.03.1993 - Aktenzeichen I S 5/93

DRsp Nr. 1996/9747

»Zuständiges Gericht für einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO ist nur das Gericht der Hauptsache. Dies gilt auch dann, wenn gegen den Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO Beschwerde eingelegt wurde und der BFH im Beschwerdeverfahren abweichend vom FG entschieden hat. Ggf. hat das FG den durch die Beschwerdeentscheidung des BFH geänderten Beschluß gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO zu ändern oder aufzuheben.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Gründe:

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Finanzgericht (FG) Köln durch Beschluß vom 01.07.1991 3 V 395/91 die Vollziehung der vom Antragsgegner (Finanzamt - FA -) gegenüber dem Antragsteller erlassenen Einkommensteuerbescheide 1986 bis 1988 unbefristet ausgesetzt. Gegen den Beschluß legte das FA die vom FG zugelassene Beschwerde ein. Der erkennende Senat hat die Beschwerde durch Beschluß vom 22.01.1992 I B 77/91 (BFHE 166, 350, BStBl II 1992, 618) mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die Aussetzung der Vollziehung bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache C-112/91 befristet wurde. Der EuGH hat in der genannten Rechtssache durch Urteil vom 26.01.1993 entschieden. Das Urteil ist den Beteiligten bekannt.