BFH - Beschluss vom 25.07.2007
VI B 26/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1890
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1811/05

BFH - Beschluss vom 25.07.2007 (VI B 26/07) - DRsp Nr. 2007/15797

BFH, Beschluss vom 25.07.2007 - Aktenzeichen VI B 26/07

DRsp Nr. 2007/15797

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die als Werbungskosten geltend gemachten Unfallkosten mit der doppelten Begründung nicht berücksichtigt, es könne nicht festgestellt werden, dass der betreffende Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt erfolgt sei. Wenn es sich aber --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen-- um eine Fahrt zur Arbeitsstätte gehandelt habe, seien gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch die Entfernungspauschale auch Unfallkosten abgegolten. Wird eine Entscheidung kumulativ auf jeweils für sich tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, mit Nachweisen zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung). Das ist hier nicht geschehen.