BFH - Beschluß vom 25.11.1996 (VI R 23/95) - DRsp Nr. 1997/4652
BFH, Beschluß vom 25.11.1996 - Aktenzeichen VI R 23/95
DRsp Nr. 1997/4652
»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:1. Ist bei Ehegatten für die AfA-Befugnis davon auszugehen, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten als von dem Nichteigentümer-Ehegatten insoweit getragen bzw. mitgetragen gelten, als er das Arbeitszimmer für seine beruflichen Zwecke unentgeltlich nutzt bzw. mitbenutzt?2. Falls die Rechtsfrage zu 1. verneint wird: Kann der das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich (mit)nutzende Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers durch den Nichteigentümer-Ehegatten erwachsenden Aufwanf für AfA als sog. Drittaufwand absetzen?«