BFH - Beschluss vom 25.11.2003
V B 74/02
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5574/01

BFH - Beschluss vom 25.11.2003 (V B 74/02) - DRsp Nr. 2004/592

BFH, Beschluss vom 25.11.2003 - Aktenzeichen V B 74/02

DRsp Nr. 2004/592

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte aus Rechnungen von X, "Y-Straße 3" in Z die darin gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer in den Streitjahren 1997 und 1998 geltend. Die in den Rechnungen angegebene Anschrift betraf eine Pension, bei der der Aussteller nicht gemeldet war. Nachforschungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach dem Wohnort des Rechnungsausstellers bei Einwohnermeldeämtern blieben erfolglos. Das FA ließ den Vorsteuerabzug aus den bezeichneten Rechnungen nicht zu und wies die gegen die Steuerfestsetzungen für 1997 und 1998 gerichteten Einsprüche zurück.

Vor dem Finanzgericht (FG) nahm der Kläger entgegen einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht dazu Stellung, ob der Rechnungsaussteller unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift ein Unternehmen betrieben habe. Darauf wies das FG die Klage ab, weil der leistende Unternehmer nach den Angaben in der Rechnung nicht eindeutig und leicht nachprüfbar ermittelt werden könne. An der in den Rechnungen angegebenen Anschrift Y-Straße 3 habe der Rechnungsaussteller kein Unternehmen betrieben.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.