BFH - Beschluß vom 26.05.1993 (X R 72/90) - DRsp Nr. 1996/9804
BFH, Beschluß vom 26.05.1993 - Aktenzeichen X R 72/90
DRsp Nr. 1996/9804
»Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:1. Steht der Standortvorteil, der sich für den Betrieb einer Apotheke aus der Vermietung von Praxisräumen an einen Arzt in benachbarter Lage ergibt, der Bildung einer Rückstellung wegen drohender Verluste aus dem Mietverhältnis entgegen oder mindert dieser Vorteil die Rückstellung?2. Ist eine Rückstellung wegen drohender Verluste aus schwebenden Geschäften abzuzinsen?«
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Apotheker (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er betreibt seine Apotheke auf dem ihm gehörenden Grundstück in A, K-Straße 23.
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