BFH - Beschluss vom 26.10.2007
IX R 57/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5065/03

BFH - Beschluss vom 26.10.2007 (IX R 57/07) - DRsp Nr. 2008/2994

BFH, Beschluss vom 26.10.2007 - Aktenzeichen IX R 57/07

DRsp Nr. 2008/2994

Gründe:

I. Mit seinem Urteil vom 9. August 2002 10 K 5065/03 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil enthält weder im Tenor noch in der Begründung einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durch Beschwerde angefochten werden könne und dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen sei.

Mit Schreiben vom 18. September 2007 legte die Klägerin durch einen von ihr bevollmächtigten Steuerbevollmächtigten gegen das Urteil des FG Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.