BFH - Beschluß vom 26.11.1997
I B 59/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 711

BFH - Beschluß vom 26.11.1997 (I B 59/97) - DRsp Nr. 1998/9055

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I B 59/97

DRsp Nr. 1998/9055

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist durch Beschluß des Berichterstatters des Finanzgerichts (FG), Richter am Finanzgericht H (RiFG H), in dem Klageverfahren der Klägerin als Zeuge geladen worden. Als solcher hat er beantragt, die Akten einzusehen. Außerdem hat er RiFG H wegen Befangenheit abgelehnt.

Das FG hat --ohne Mitwirkung von RiFG H-- den Beweisbeschluß aufgehoben. Zugleich hat es den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des Klageverfahrens sei. Aus gleichem Grunde hat das Gericht den Befangenheitsantrag als unzulässig abgelehnt.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer sich mit seiner Beschwerde, der vom FG nicht abgeholfen wurde.

Die Klägerin stimmt dem Beschwerdeführer in der Wiedergabe der tatsächlichen Abläufe zu und verweist darauf, daß sie ihrerseits gegen RiFG H ein Befangenheitsgesuch gestellt habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen FG-Beschlusses.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Da der Beschwerdeführer nicht am Klageverfahren beteiligt ist (§ 52 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), steht ihm weder ein Einsichtsrecht in die dem FG vorgelegten Steuerakten und die FG-Akten noch ein Ablehnungsrecht gemäß § 51 FGO i.V.m. § 42 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zu.

Fundstellen
BFH/NV 1998, 711