BFH - Beschluß vom 26.11.1997
I R 10/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 735

BFH - Beschluß vom 26.11.1997 (I R 10/97) - DRsp Nr. 1998/9058

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen I R 10/97

DRsp Nr. 1998/9058

Gründe:

1. Durch Urteil vom 28. November 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- wegen Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1994 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Am 20. Januar 1997 --und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des FG-Urteils-- hat die Klägerin sowohl Revision als auch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Der Schriftsatz, mit dem die Revision eingelegt worden ist, enthält bereits die Revisionsbegründung. Die Klägerin rügt die Verletzung der §§ 62 und 65 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.