Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtssache nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu gehört, warum die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das, Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.). Die Bedeutung der Sache darf sich daher nicht --wie hier-- in der begehrten Entscheidung des eigenen Falles erschöpfen.
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