BFH - Beschluß vom 26.11.1997
IV B 81/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1104

BFH - Beschluß vom 26.11.1997 (IV B 81/97) - DRsp Nr. 1998/9062

BFH, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen IV B 81/97

DRsp Nr. 1998/9062

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Rechtssache nicht ordnungsgemäß i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Dazu gehört, warum die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das, Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 7, m.w.N.). Die Bedeutung der Sache darf sich daher nicht --wie hier-- in der begehrten Entscheidung des eigenen Falles erschöpfen.