BFH - Beschluss vom 26.11.2002
X B 107/02

BFH - Beschluss vom 26.11.2002 (X B 107/02) - DRsp Nr. 2003/1386

BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen X B 107/02

DRsp Nr. 2003/1386

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihm formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Auch ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO n.F. ist nicht bezeichnet worden (vgl. unten 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2. FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).