BFH - Beschluss vom 26.11.2002
X B 68/01

BFH - Beschluss vom 26.11.2002 (X B 68/01) - DRsp Nr. 2003/152

BFH, Beschluss vom 26.11.2002 - Aktenzeichen X B 68/01

DRsp Nr. 2003/152

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht dargelegt sind.

1. Dies gilt zum einen, als die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden FGO n.F.--). Eine den Anforderungen der FGO genügende Beschwerdebegründung setzt insoweit neben der Bezeichnung der Divergenzentscheidung auch die Bezeichnung abstrakter Rechtssätze sowohl im angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) als auch in der Divergenzentscheidung voraus (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, zum bis 2000 geltenden Zulassungsrecht); dieses Erfordernis gilt auch für das neue Zulassungsrecht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).