BFH - Beschluss vom 26.11.2004
III B 42/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4063/01

BFH - Beschluss vom 26.11.2004 (III B 42/04) - DRsp Nr. 2005/1896

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen III B 42/04

DRsp Nr. 2005/1896

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dies gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.).