BFH - Beschluss vom 26.11.2004
IV B 53/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6410/01

BFH - Beschluss vom 26.11.2004 (IV B 53/04) - DRsp Nr. 2005/1388

BFH, Beschluss vom 26.11.2004 - Aktenzeichen IV B 53/04

DRsp Nr. 2005/1388

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Zwar hat die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) mit der Begründung gestützt, das Finanzgericht (FG) habe im angefochtenen Urteil den Unterschied zwischen dem allmählichen Strukturwandel und einer grundlegenden Strukturänderung nicht richtig erkannt. Das Urteil sei weder mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 31. Oktober 1995 noch mit der einschlägigen Fachliteratur in Einklang zu bringen, nach der eine 3-Jahresgrenze anzuwenden sei. Zudem habe sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Klageverfahren ihrer, der Klägerin, Auffassung angeschlossen. Um die Sichtung des diesbezüglichen Schriftverkehrs werde gebeten.