BFH - Beschluss vom 26.11.2007
III B 3/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1067/02

BFH - Beschluss vom 26.11.2007 (III B 3/07) - DRsp Nr. 2008/4407

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen III B 3/07

DRsp Nr. 2008/4407

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die auf Gewährung von Kindergeld gerichtete Klage ab. Es führte aus, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei prozessfähig. Insofern bestünden zwar gewisse Zweifel, deretwegen ein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden sollen. Der Kläger habe sich der Untersuchung aber entzogen und die behauptete stationäre Behandlung nicht glaubhaft gemacht. Die Klage sei jedoch unzulässig, weil der Kläger seine Wohnanschrift nicht angegeben habe und dafür nach der Verjährung einer noch offenen Restfreiheitsstrafe keine beachtenswerten Gründe bestünden. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger bis zum Ende der ihm gesetzten Ausschlussfrist keinen Nachweis der Geburt des Kindes und seiner Vaterschaft erbracht habe.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, er sei nach Unfällen körperlich und seelisch stark belastet, verängstigt, handlungsunfähig und --wie auch andere Gerichte festgestellt hätten-- prozessunfähig. Das klagabweisende Urteil hätte deshalb nicht ergehen dürfen. Den Gutachtertermin habe er wahrnehmen wollen, sei daran aber durch eine Krankheit, die ihn reiseunfähig gemacht habe, gehindert gewesen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).