BFH - Beschluss vom 26.11.2007
VIII B 117/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1499/04

BFH - Beschluss vom 26.11.2007 (VIII B 117/07) - DRsp Nr. 2008/761

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 117/07

DRsp Nr. 2008/761

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den behaupteten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan.

1. Die Kläger begehren für einen an den Kläger aufgrund unwirksamer Gesellschafterbeschlüsse ausbezahlten Differenzbetrag einer kapitalisierten Altersversorgung die vom Finanzgericht (FG) versagte Anwendung der Tarifermäßigung nach § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung und berufen sich dazu ohne nähere Ausführungen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. September 2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349) und vom 14. Januar 2004 X R 37/02 (BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493).

2. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 , BFH/NV 2006, ).