BFH - Beschluss vom 26.11.2007
VIII B 159/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 801
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3959/05

BFH - Beschluss vom 26.11.2007 (VIII B 159/06) - DRsp Nr. 2008/5437

BFH, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen VIII B 159/06

DRsp Nr. 2008/5437

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in der Beschwerdeschrift Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erhebt, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.