Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Verfahrensmangel nicht "bezeichnet". Wird als Verfahrensmangel ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht (FG) hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt bzw. Sachvortrag von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 19. März 1997 X B 262/96, BFH/NV 1997, 514) genaue Angaben bzw. schlüssige Ausführungen zu folgenden Punkten erforderlich:
a) Den unaufgeklärt gebliebenen, aber aufklärungsbedürftigen Tatsachen,
b) den nicht verwendeten Beweismittel unter Angabe der entsprechenden Beweisthemen,
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