BFH - Beschluß vom 27.10.1997
VI S 13/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 494

BFH - Beschluß vom 27.10.1997 (VI S 13/97) - DRsp Nr. 1998/9143

BFH, Beschluß vom 27.10.1997 - Aktenzeichen VI S 13/97

DRsp Nr. 1998/9143

Gründe:

Das Finanzgericht hat der Klage des Antragstellers, Klägers und Beschwerdegegners (Kläger), festzustellen, daß die Einkommensbesteuerung für das Jahr 1992 auf der Grundlage des Steuerbescheids vom 13. Juni 1994 festgesetzt sei, stattgegeben.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) Divergenz als Zulassungsgrund geltend. Dem tritt der anwaltlich vertretene Kläger entgegen und beantragt für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, ihm Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Er macht unter Bezugnahme auf die im amtlichen Vordruck abgegebene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, daß er außerstande sei, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen.

Dem Antrag auf PKH wird nicht entsprochen.

PKH wird nicht bewilligt, weil die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 115 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).