BFH - Beschluss vom 27.11.2002
X B 87/02

BFH - Beschluss vom 27.11.2002 (X B 87/02) - DRsp Nr. 2003/433

BFH, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen X B 87/02

DRsp Nr. 2003/433

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1979 bzw. die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1979 und 1980 betrifft. Da das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit stattgegeben hat, fehlt dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) das Rechtschutzbedürfnis gemäß § 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Übrigen sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorhanden.

2. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757 --im Folgenden: FGO n.F.--) liegt nicht vor.