Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob der begrenzte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß sei, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99 (BStBl II 2003, 179) hat der erkennende Senat die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung bestätigt.
2. Dem Finanzgericht (FG) ist auch kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unterlaufen.
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