BFH - Beschluss vom 27.11.2007
IX R 66/07
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3627/06

BFH - Beschluss vom 27.11.2007 (IX R 66/07) - DRsp Nr. 2008/8632

BFH, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen IX R 66/07

DRsp Nr. 2008/8632

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) durch Urteil vom 21. August 2007 5 K 3627/06 abgewiesen. Das den Bevollmächtigten des Klägers am 25. September 2006 zugestellte Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision könne durch Beschwerde angefochten werden. Diese sei innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Lasse der BFH auf Grund der Beschwerde die Revision zu, so werde das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedürfe es nicht.

Mit dem am 23. Oktober 2007 beim BFH eingegangenen Telefax legte der Kläger durch die Bevollmächtigten gegen das Urteil Revision und hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.